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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen zu ersetzen. Eine Schätzung der Schadenshöhe kann dabei grundsätzlich sowohl auf Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |