|
Die Höhe der nach § 249 BGB zu erstattenden Mietwagenkosten ist im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln. Als Schätzgrundlagen sind sowohl der Schwacke-Mietpreisspiegel als auch die Erhebung des Fraunhofer Instituts grundsätzlich geeignet. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für schwerwiegende Mängel vor, die ihre Heranziehung als Schätzgrundlage ausschließen würden, können die erforderlichen Kosten durch Bildung des arithmetischen Mittelwerts aus den Werten beider Tabellenwerke ermittelt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |