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Ein Leasinggeber, der in der Zulassungsbescheinigung als Halter eingetragen ist, kann auch dann zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 StVZO verpflichtet werden, wenn der tatsächliche Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden konnte und die zivilrechtliche Haltereigenschaft des Leasingnehmers besteht. Die Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes obliegt dem Halter; eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn der Halter ohnehin nicht zur Mitwirkung bereit war oder ihm als Kaufmann eine erhöhte Sorgfaltspflicht obliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |