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Einer Rückwirkung der Klagezustellung nach § 167 ZPO steht entgegen, wenn der Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und gerichtlicher Aufforderung zur Mitteilung, ob die Klage zugestellt werden soll, die Reaktion hierauf um zwei Monate verzögert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |