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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Trennung zwischen Konsum und Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss beweist fehlendes Trennungsvermögen. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn mehrmals Cannabis konsumiert wurde, auch wenn der letzte Konsum einige Tage zurückliegt und ein weiterer Konsum am Tattag erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |