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Die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a Abs. I StVG ist zwingend vorgeschrieben und gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden. Ein Verstoß gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270) kann auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone bestehen und begründet die Halterhaftung nach § 25a StVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |