Das Verkehrslexikon

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AG Berlin-Tiergarten v. 19.06.2020: Der Kostenbescheid nach § 25 a StVG und sog. Halterhaftung bei Parkverstößen


Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 19.06.2020 - 297 OWi 130/20) hat entschieden:

   Hinsichtlich der Bezeichnung der vorgeworfenen Tat gelten für die Anhörung die gleichen Anforderungen wie für den Bußgeldbescheid. Es kommt für ihre Wirksamkeit der Anhörung darauf an, dass die vorgeworfene Tat unter Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des Tatfahrzeuges konkret bezeichnet wird, damit der Halter dazu sachgerecht und sinnvoll Stellung nehmen kann.


Siehe auch
Der Kostenbescheid nach § 25 a StVG
und
Parken und Halten


Gründe:


Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

Der Kostenbescheid ist aufzuheben, weil die Bußgeldbehörde nicht den erforderlichen und ihr zumutbaren Ermittlungsaufwand betrieben hat, um den Täter zu ermitteln, und daher die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG nicht erfüllt sind. Bei den massenhaft vorkommenden Parkverstößen mit einer bloßen Kennzeichenanzeige - wie hier - ist der Fahrer in aller Regel ausschließlich über die Befragung des Fahrzeughalters zu ermitteln (vgl. Sandherr NZV 2007, 433 m.w.N.), so dass diesem Verfahrensschritt eine zentrale Bedeutung zukommt. Die Bußgeldbehörde hätte daher, um ihrem erforderlichen Aufklärungsbemühen gerecht zu werden, die Halterin des Fahrzeugs in ordnungsgemäßer Weise zu dem Tatvorwurf anhören müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Fahrer zur Tatzeit zu benennen und dadurch die Auferlegung der Verfahrenskosten zu vermeiden. Das ist nicht wirksam geschehen. Zwar wurde die Betroffene mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 27.08.2019 dazu angehört, dass ihr vorgeworfen werde, das bezeichnete Fahrzeug zur bezeichneten Tatzeit „in ...“ im absoluten Halteverbot geparkt zu haben, worauf keine Reaktion der Betroffenen erfolgte. Jedoch hat sich später aufgrund des Antragsvorbringens der Betroffenen und der daraufhin gerichtlich veranlassten Überprüfung herausgestellt, dass sich der Tatort nicht dort, sondern „in ...“ befinden soll, womit die Anschrift ... gemeint sein dürfte, da es in ... Straße gibt. Der Tatort war von dem Mitarbeiter des Ordnungsdienstes zunächst unrichtig notiert worden. Hinsichtlich der Bezeichnung der vorgeworfenen Tat gelten für die Anhörung die gleichen Anforderungen wie für den Bußgeldbescheid. Bei der Anhörung muss der Tatort in gleicher Weise konkret und zutreffend angegeben werden wie beim Bußgeldbescheid. Denn die Anhörung soll den Betroffenen in gleicher Weise wie der Bußgeldbescheid in die Lage versetzen, über den Tatvorwurf informiert zu werden und das weitere Verfahrensverhalten darauf einzustellen. Es kommt daher auch bei der Anhörung für ihre Wirksamkeit entscheidend darauf an, dass die vorgeworfene Tat unter Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des Tatfahrzeuges konkret bezeichnet wird, damit der Halter dazu sachgerecht und sinnvoll Stellung nehmen kann. Anderenfalls liegt ein fehlerhaftes Vorgehen der Bußgeldbehörde vor, das zur Folge hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Kostenbescheides nicht gegeben sind.

Hier wurde bei der Betroffenen der unzutreffende Eindruck erweckt, ihr werde ein Parkverstoß an der Adresse „...“ vorgeworfen. Wie beim Bußgeldbescheid gilt auch bei der Anhörung, dass eine falsche Bezeichnung des Tatortes nur dann unschädlich für dessen Wirksamkeit ist, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 66 Rn. 43 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Denn da es die Anschrift ... tatsächlich gibt (etwa 1,8 km vom Tatort entfernt), war der Fehler bei der Bezeichnung des Tatortes im Anhörungsschreiben keineswegs für einen ortskundigen Leser erkennbar und ohne Bedeutung. Aufgrund der fehlerhaften Anhörung wurde der Betroffenen keine Gelegenheit gegeben, sich zu dem tatsächlichen Tatvorwurf zu äußern. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffene bei Angabe des zutreffenden Tatortes im Anhörungsschreiben Angaben zum Fahrer gemacht hätte und dieser damit hätte ermittelt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.

Verfassungsgerichtshof Saarland v. 29.08.2019:
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Kostenbescheid nach § 25a StVG nach verzögerter Anhörung und unbehandelter Anhörungsrüge

Amtsgericht Herne v. 15.08.2022:
Kostenbescheid nach § 25a StVG: Keine Auferlegung bei verspäteter Übersendung des Verwarnangebots (5 Wochen)

OLG Düsseldorf v. 26.02.2020:
Zur mittelbaren Verkehrsteilnahme des Halters und dessen Kostentragungspflicht bei Parkverstoß in Umweltzone

Amtsgericht Wolfratshausen v. 13.05.2024:
Zur Aufhebung eines Kostenbescheids nach § 25a StVG bei verzögerter Ermittlung der Fahrereigenschaft durch die Behörde

Amtsgericht Köln v. 02.05.2019:
Zur Halterhaftung bei Parkverstoß in Umweltzone ohne Plakette und Kostentragung nach § 25a StVG

Oberverwaltungsgericht NRW v. 03.12.2020:
Zur Wirksamkeit der Zustellung von Ermahnung und Verwarnung nach StVG bei Nutzung eines Briefschlitzes/Briefkorbs und Fahrerlaubnisentziehung

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 24.08.2020:
Zur Wirksamkeit der Zustellung einer Verwarnung bei Nutzung eines Briefschlitzes mit offenem Postkorb in einem Mehrparteienhaus

OLG Saarbrücken v. 03.06.2024:
Voraussetzungen der wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides zur Verjährungsunterbrechung

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin v. 21.10.2020:
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung von Einwänden gegen die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung

BVerwG v. 24.02.2016:
Zur Unglaubhaftigkeit der Behauptung des Fahrzeughalters, Anhörungsschreiben im OWi-Verfahren nicht erhalten zu haben

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 21.01.2025:
Haftung einer Mietwagenfirma für Abschleppkosten bei schwer ermittelbarem Fahrer

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 13.09.2022:
Ersatzvornahme bei unnötig laufendem Motor: Umfang der Ermittlungspflicht nach Verantwortlichem

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 22.06.2021:
Zur Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers bei Manipulation eines abgestellten Anhängers durch Dritte

BFH v. 13.08.2020:
Zahlung von Verwarnungsgeld durch Arbeitgeber für Parkverstöße des Arbeitnehmers kein Arbeitslohn

Verwaltungsgericht Köln v. 27.08.2025:
Haftung des Leasinggebers als Eigentümer für Mautschulden des Leasingnehmers

Verwaltungsgericht Köln v. 27.05.2024:
Gebührenfestsetzung bei Missachtung von Halterpflichten: Keine analoge Anwendung von GebOSt-Tarifstellen und fehlerhafte Ermessensausübung

Verwaltungsgericht Köln v. 31.10.2019:
Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Parkverstoß und der Kostentragungspflicht des Halters

Verwaltungsgericht Köln v. 13.03.2019:
Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und Gebührenerhebung bei Parken vor Grundstücksein- oder -ausfahrt

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 18.05.2017:
Zur Adressatenstellung juristischer Personen bei Durchfahrverboten

Amtsgericht Bergisch Gladbach v. 20.01.2015:
Zur behördlichen Ermittlungsdiligence bei der Feststellung des Fahrzeugführers und der Kostenüberbürdung auf den Halter

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 19.05.2014:
Zur Kostentragung bei Abschleppmaßnahmen und Leerfahrten nach Parkverstoß im eingeschränkten Haltverbot

Amtsgericht Dortmund v. 08.01.2014:
Halterhaftung bei Parkverstoß in Umweltzone nach § 25a StVG

Amtsgericht Wuppertal v. 22.07.2009:
Kein Halt- oder Parkverstoß bei Umweltzonenverstoß ohne Feinstaubplakette i.S.d. § 25a StVG

Verwaltungsgericht Köln v. 28.08.2008:
Zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Heranziehung des Halters als Zustandsstörer für Abschleppkosten bei unterlassener Fahrerermittlung vor Ort

Amtsgericht Bonn v. 31.05.2007:
Zur Erstattung von Abschleppkosten bei Parken im Halteverbot und Beweislast für Schäden am Fahrzeug

Amtsgericht Stralsund v. 19.11.2007:
Kostenbescheid nach § 25 a StVG

Amtsgericht Waldkirch v. 17.10.2003:
Kostenbescheid nach § 25 a StVG

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern v. 26.10.2022:
Sperrflächen

Amtsgericht Stuttgart v. 03.06.2023:
Liegenbleiben von Fahrzeugen

Thüringer Verfassungsgerichtshof v. 12.07.2012:
Kostenbescheid nach § 25 a StVG

Verwaltungsgericht Kassel v. 31.08.2020:
Sperrflächen

Amtsgericht Gelnhausen v. 25.11.2013:
Fahrzeughalter

Amtsgericht Gelnhausen v. 19.04.2013:
Kostenbescheid nach § 25 a StVG

Amtsgericht Gelnhausen v. 08.05.2012:
Kostenbescheid nach § 25 a StVG

Amtsgericht Büdingen v. 26.05.2025:
Ordnungswidrigkeiten

Amtsgericht Büdingen v. 08.02.2024:
Kostenbescheid nach § 25 a StVG

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis v. 10.11.2020:
Halter

Amtsgericht Tiergarten v. 06.09.2023:
Carsharing

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg v. 20.08.2020:
Kfz-Halter

Amtsgericht Tiergarten v. 07.11.2018:
Halterhaftung

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg v. 17.10.2014:
Kfz-Umsetzungsgebühren

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin v. 20.11.2013:
Halten und Parken

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin v. 15.04.2011:
Kostenbescheid nach § 25 a StVG

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin v. 15.04.2011:
Anhörungsbogen

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