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Grundsätzlich rechtfertigt bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis den Schluss auf eine mehr als einmalige Aufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen angeblich einmaligen, experimentellen Konsum nicht glaubhaft darlegt. Ein solcher Vortrag ist unglaubhaft, wenn er im eklatanten Widerspruch zu einem toxikologischen Gutachten steht, das hohe THC-Werte und eine Gewöhnung an die Wirkung von Cannabis feststellt. Ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV wird bereits bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum angenommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |