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Eine Festlegung von Minderwerten durch einen Sachverständigen ist unzulässig, wenn der Sachverständige allein vom Leasinggeber bestimmt wird und der Leasingnehmer an das Ergebnis gebunden ist. Der Leasingnehmer muss in den Begutachtungsvorgang eingebunden und ihm entsprechendes Gehör gewährt werden, andernfalls bestehen Zweifel an der Verbindlichkeit der Feststellungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |