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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist, wer jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 1,8 ng/ml beweist das fehlende Trennungsvermögen; gelegentlicher Konsum ergibt sich aus mehrmaligem Konsum, auch wenn dieser als 'äußerst selten' bezeichnet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |