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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Eine Herabsetzung des Punktestands durch ein Aufbauseminar ist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG nur vorgesehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten daran teilnimmt. Eine Punktereduzierung durch eine verkehrspsychologische Beratung ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG nur möglich, wenn diese nach Erreichen von 14, aber vor Erreichen von 18 Punkten erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |