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Die Untersagung zum Führen von Fahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, wenn sich jemand als ungeeignet erweist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Dies gilt auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder, wobei bereits ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |