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Die Unvermeidbarkeit und Unabwendbarkeit eines Schadens ist anhand des Maßstabes eines "idealen" Frachtführers zu bestimmen, der eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Rahmen des Menschenmöglichen an den Tag legt. Der Nachweis der Unabwendbarkeit bei einem Reifenplatzer erfordert, dass der Frachtführer die eigentliche Schadensursache aufklärt und beweist, dass diese auch durch die Sorgfalt eines idealen Frachtführers nicht abwendbar gewesen wäre, wobei ein bloßes Entlangschauen an den Reifen vor Fahrtantritt nicht genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |