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Die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen Erstkonsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Die Unwahrscheinlichkeit eines Erstkonsums bei Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss rechtfertigt es, dem Betroffenen eine gesteigerte Mitwirkungsverantwortung aufzuerlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |