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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein THC-Wert von 6,4 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml erheblich und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |