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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was bei Kokainkonsum nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV der Fall ist. Strafprozessrechtliche Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden. Im Fahrerlaubnisrecht ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen, wobei diese Abwägung in aller Regel zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers ausfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |