Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 28.11.2013: Fahrtenbuchauflage für Mietwagen bei vertraglich vereinbarter Fahrtenbuchführung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2013 - 6 K 8846/12) hat entschieden:
Eine Fahrtenbuchauflage für einen Mietwagen ist nicht unangemessen, wenn im Mietvertrag ohnehin die Führung eines Fahrtenbuchs vereinbart ist (hier: mitweise überlassener LKW als Vorführfahrzeug eines Autohauses).
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Die mit Bescheid vom 8. November 2012 angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist hier der Fall.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage lagen vor.
Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug wurde eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen. In der durch die angefertigten Frontfotos festgestellten Rotlichtmissachtung mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -MB 1849 liegt ein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO sowie eine Ordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO. Dies zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Die Ergebnisse amtlich zugelassener Messgeräte ohne weitere Untersuchungen zu Grunde zu legen, wenn sich ‑ wie hier - sind keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben.
Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 25.06.2012 - 6 K 6286/11 -, Juris Rn. 45 m.w.N.
Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne der Vorschrift unmöglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des BVerwG anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den ihm bekannten Fahrer benennt oder den Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zum Erfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt er die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es den Behörden regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
Die im Zusammenhang mit der Auferlegung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gilt im Regelfall nicht, wenn die Verkehrszuwiderhandlung mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im Sinne des Handelsrechts im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist. Denn bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung kann deshalb ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen.
St. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 = juris Rn. 17, und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 29. Juni 2006 - 8 B 910/06 -, juris Rn. 16 ff., vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris Rn. 16, und zuletzt vom 10. Juli 2013 - 8 B 611/13 -, unveröffentlicht (Abdruck S. 3 f.); vgl. im Übrigen OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 A 236/05 -, juris Rn. 6, OVG M.- V., Beschluss vom 26. Mai 2008 - 1 L 103/08 -, juris Rn. 12; Bay.VGH, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 11 CS 07.3429 -, juris Rn. 15, und vom 1. Juli 2009 - 11 CS 09.1177 -, juris Rn. 9; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 26. März 2012 - 2 LA 21/12 -, juris Rn. 8 f.
Wirkt der Fahrzeughalter an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mit, steht selbst dies einer Fahrtenbuchauflage nicht grundsätzlich entgegen. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine vorbeugende (präventive) und keine strafende Funktion zu. Sie wird unabhängig davon auferlegt, ob der Fahrzeughalter es zu vertreten hat, dass der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Die Fahrtenbuchauflage kann daher auch angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.
Vgl. Urteil der Kammer vom 12. Mai 2011 - 6 K 4345/10 -; Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2012- 6 K 6286/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 8 B 1042/07 -, NZV 2008,52 (= juris Rdn. 6); vgl. auch OVG Berl.-Br., Beschluss vom 30. Juni 2010 - 1 N 42.10 -, juris Rdnr. 6, 8 (= NJW 2010, 2743); OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2003 - 1 L 90/03 -, juris Rdnr. 4 (= DVBl. 2004, 524); Bay.VGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 11 CS 06.3395 -, juris Rdnr. 22.
Insofern aktualisiert § 31 a StVZO das allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Prinzip, dass der Eigentümer einer Sache auch dann zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahren herangezogen werden kann, wenn ihn kein vorwerfbares Fehlverhalten trifft, er die Gefahr also nicht "verschuldet".
Die Fahrtenbuchauflage dient nicht nur dazu, künftigen Verkehrszuwiderhandlungen gerade durch den Fahrzeughalter vorzubeugen. Ob von diesem persönlich die Gefahr solcher Delikte zu besorgen steht, ist weniger bedeutsam. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient einem umfassenderen Zweck. Sie soll nicht nur den Fahrzeughalter als Fahrzeugführer zu verkehrsordnungsmäßigem Verhalten anhalten, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs abzuwehren. Die Fahrtenbuchauflage ergänzt die Kennzeichnungspflicht. Sie soll dazu beitragen, dass - anders als bei der sie auslösenden Verkehrsübertretung - künftig die Feststellung eines jeglichen Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer die Verkehrszuwiderhandlung begangen hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs dazu angehalten werden, die Benutzung seiner Fahrzeuge nachprüfbar zu überwachen.
Die Bedeutung der Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Aufklärung der Person des Fahrzeugführers liegt auch bei Firmenfahrzeugen bzw. Geschäftsfahrzeugen vor allem darin, den Umfang der Ermittlungen zu bestimmen, die von der Bußgeldbehörde angestellt werden müssen. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 ausgeführt:
"Die Ermittlungstätigkeit wird häufig von der Erklärung des Fahrzeughalters abhängen. Lehnt dieser jede Aufklärung darüber ab, wem er seinen Wagen überlassen hat oder üblicherweise überlässt, dann scheiden meist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte gegeben sind, weitere Ermittlungen aus. … Anders ist aber der Fall zu beurteilen, wenn der Halter die Person oder den Personenkreis, die außer ihm sein Fahrzeug benutzen, nennt, jedoch erklärt, er könne sich nach Ablauf längerer Zeit nicht mehr erinnern, wer Benutzer des Wagens zur Tatzeit gewesen sei. … Die Ermittlungen müssen sich dann auch auf die anderen Personen erstrecken. Bringt auch die Befragung dieser Personen ... keine unmittelbare Klärung, so wird man erst dann von einer Unmöglichkeit im Sinne von nicht mehr zumutbaren weiteren Ermittlungsmaßnahmen sprechen können, wenn das Ergebnis der Befragung keinen vernünftigen Anhaltspunkt für eine weitere Aufklärung ergeben hat."
Der abweichenden Auffassung, eine Fahrtenbuchauflage könne aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht erlassen werden, wenn der Halter eines Geschäftsfahrzeuges alles ihm Mögliche zur Aufklärung unternommen habe,
folgt die Kammer aus den vorgenannten Gründen nicht.
Hieraus ergeben sich für die Feststellung des Fahrers eines Geschäftsfahrzeugs für den Regelfall die folgenden Grundsätze:
Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mit, muss die Bußgeldbehörde keine weiteren Ermittlungen, etwa in der Firma, anstellen. Das gilt zunächst, wenn der Halter nicht mitwirken will. Das gilt aber auch, wenn er zwar mitwirken will, es aber nicht kann. Die Gründe für das Unvermögen des Halters sind unerheblich (z. B. Radarfoto zu undeutlich; in der Firma werden unter Verletzung handelsrechtlicher Pflichten keine Aufzeichnungen über die Fahrer der Fahrzeuge geführt, vgl. zu diesen Pflichten im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 - 8 A 162/12).
Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers mit, indem er denjenigen benennt, dem er das Fahrzeug überlassen hat, muss die Bußgeldbehörde so gegen diesen vorgehen, als ob er der Halter wäre.
Vgl. zur Benennung eines kleinen Kreises von Fahrberechtigten: VGH BW, Beschluss vom 30. November 2010 - 10 S 1860/10 -, juris Rdnr. 15 m. w. N. (= NJW 2011, 628).
Bleiben die gegen den Benannten gerichteten Aufklärungsmaßnahmen jedoch erfolglos, z. B. weil dieser (auch unter Verstoß gegen eine firmeninterne Dienstwagenvereinbarung/-richtlinie) keine Aufzeichnungen geführt hat, keine Auskünfte erteilt oder sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft, und ist der Bußgeldbehörde beim Vorgehen gegen den Benannten sonst kein Ermittlungsdefizit unterlaufen, ist die Ermittlung im fahrtenbuchrechtlichen Sinne unmöglich. Im Ergebnis steht daher auch die nach Kräften geleistete Mitwirkung des Halters ("Firma") einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie zu keinem Erfolg geführt hat.
Vgl. Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2012 - 6 K 6286/11 -, juris m.w.N.
Nach diesen Maßstäben lag ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht vor.
Zwar hat die Klägerin der Beklagten den Fahrzeugmieter - Herrn I. N. - anhand ihrer Unterlagen Mitte Mai 2012 mitgeteilt und damit einen Aufklärungsbeitrag geleistet. Die Bußgeldbehörde hat jedoch pflichtgemäß weitere Ermittlungen angestellt und Herrn N. als Geschäftsführer seiner Firma mit korrekt adressiertem Zeugenfragebogen vom 22. Mai 2012 angehört. Nachdem eine Rückmeldung des Herrn N. ausblieb, hat die Bußgeldbehörde Herrn N. unter dem 21. Juni 2012 erneut angehört und die Polizei O. um Amtshilfe bei der Aufklärung gebeten. Dass die Anhörungsbögen erst nach über acht bzw. zwölf Wochen nach dem Verkehrsverstoß abgesandt wurden, ist vorliegend unerheblich. Zum einen kann sich Herr N. als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ebenfalls nicht auf fehlende Erinnerung berufen. Denn die Anmietung eines Fahrzeuges zu Firmenzwecken muss - ebenso wie Fahrten mit firmeneigenen Fahrzeugen - anhand der bei einem eingetragenen Kaufmann aufzubewahrenden Firmenunterlagen nachvollziehbar sein. Zum anderen war die zeitliche Verzögerung für die Nichtaufklärung des Verkehrsverstoßes nicht ursächlich. Denn aus der Geltendmachung eines Aussageverweigerungsrechts im Juli 2012 folgt zugleich, dass Herr N. zur Angabe sachdienlicher Hinweise ohnehin nicht bereit war. Aus diesem Grund ist auch der Umstand, dass die Ermittlungen teilweise erst kurz vor Eintritt der Verfolgungsverjährung am 28. Juni 2012 (vgl. § 26 Abs. 3 StVG) eingeleitet und erst danach - im Juli 2012 - beendet wurden, vorliegend unerheblich. Die Verweigerungshaltung des Mieters ist der Klägerin als Fahrzeughalterin nach vorstehenden Grundsätzen zurechenbar. Da weitere Ermittlungsansätze fehlten, hat die Bußgeldbehörde alles ihrerseits Erforderliche veranlasst, um die Verkehrsübertretung aufzuklären. Die Beklagte konnte zu Recht davon ausgehen, dass die Fahrerermittlung unmöglich war, ohne dass der Bußgeldbehörde ein Aufklärungsmangel unterlaufen war.
Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist auch nicht ermessensfehlerhaft, § 114 Satz 1 VwGO. Sie begegnet namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.
Die Fahrtenbuchauflage ist wegen ihrer Sanktionsbewehrung auch mit Blick auf den vom Halter personenverschiedenen Fahrer geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen bzw. zumindest erheblich zu fördern. Der Halter hat als Verfügungsberechtigter grundsätzlich die Möglichkeit, den Fahrzeugführer zur Einhaltung der aus § 31 a Abs. 2 StVZO folgenden Eintragungspflichten anzuhalten. Nach § 31 a Abs. 2 Nr. 1 StVZO hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor dem Beginn den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt einzutragen. Nach Beendigung einer Fahrt sind gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 StVZO unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben kann die Klägerin zunächst die erforderlichen Eintragungen selbst vornehmen, soweit sie von einem Mieter - etwa bei kürzeren Mietzeiten - über dessen Fahrt informiert wird. Sie hat hierzu auch die Möglichkeit, Absprachen mit den jeweiligen Mietern zu treffen und die Fahrtrouten zu erfragen. In den Fällen, in denen eine Eintragung durch die Klägerin persönlich nicht praktikabel erscheint, kann sie gemäß § 31 a Abs. 2 StVZO auch die Mieter mit der Eintragung beauftragen. Sofern sie die erforderlichen Eintragungen in Vermietungsfällen nicht selbst vornimmt, obliegt es ihr, den jeweiligen Mieter dazu zu veranlassen.
Weiterhin ist auch der Fahrer, dem das Fahrzeug überlassen wurde, als Beauftragter i. S. v. § 31 a Abs. 2 StVZO verpflichtet, das Fahrtenbuch zu führen. Verstößt er dagegen, muss er nach § 69a Abs. 5 Nr. 4 StVZO mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen.
Dagegen stellt die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Führung eines Fahrtenbuchs die Erforderlichkeit einer ordnungsbehördlichen Fahrtenbuchauflage nicht in Frage. Letztere schützt das öffentliche Interesse in höherem Maße als eine rein privatrechtliche Verpflichtung, da sie überwacht werden kann (§ 31a Abs. 3 StVZO), Verstöße sanktioniert und von Vertragsänderungen unabhängig ist.
Die potenzielle Unzulänglichkeit der privatrechtlichen Verpflichtung zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in dem das von der Klägerin geführte Fahrtenbuch offenbar fehlerhaft ausgefüllt wurde. Die dortigen Angaben ("Herr N. ") deuten - zumal mit dessen Führerscheinnummer - allenfalls auf Herrn I. N. als Fahrer hin, obwohl dieser nach einem Lichtbildabgleich offensichtlich als Fahrer ausschied. Durch eine behördliche Fahrtenbuchauflage hätte jener indes etwa durch ein Bußgeld zur - korrekten - Benennung des Fahrzeugführers angehalten werden können.
An der Erforderlichkeit der Fahrtenbuchauflage bestehen auch keine sonstigen Zweifel. Die Erforderlichkeit der Fahrtenbuchauflage entfällt nicht dadurch, dass derjenige, dem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen gewesen ist, keinen Zugriff mehr darauf hat. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es bei § 31 a StVZO nicht an. Die Norm zielt auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich nur daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist.
Die Fahrtenbuchauflage ist auch angemessen.
Zwar rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage. Als solcher wird allerdings - unabhängig von besonderen Umständen und der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter durch den Verkehrsverstoߠ- bereits jede (auch erstmalige) Verkehrszuwiderhandlung angesehen, die im Falle der Ermittlung des Fahrers zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) geführt hätte,
da die mit Punkten im Verkehrszentralregister bewerteten Verkehrszuwiderhandlungen stets als Verstöße anerkannt sind, die andere Verkehrsteilnehmer nachhaltig gefährden können und Mängel in der Eignung als Kraftfahrer aufzeigen.
Es ist anerkannt, dass ein Verkehrsverstoß, der - wie hier - mit drei Punkten zu bewerteten ist (vgl. Nr. 5.17 der Anlage 13 zur FeV) ein Fahrtenbuch von sogar 12 Monaten rechtfertigt.
Etwaige mit der Fahrtenbuchauflage einhergehende Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Fahrzeugs im Sinne einer eigenwirtschaftlichen Verwertung gebieten keine andere Bewertung. Wegen des im Vergleich zu Privatfahrzeugen regelmäßig größeren und deswegen unübersichtlicheren Benutzerkreises geht von Miet- bzw. Probefahrzeugen eine größere Gefahr als von Privatfahrzeugen aus, dass eine Ordnungswidrigkeit ohne längerfristige Dokumentation des Fahrzeugeinsatzes unaufgeklärt bliebe. Darüber hinaus zieht die Klägerin aus der gewerblichen Überlassung von Fahrzeugen zu Probefahrten und der damit einhergehenden Risikoeröffnung einen ständigen wirtschaftlichen Nutzen, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann.
Im Übrigen bringt die Fahrtenbuchauflage im konkreten Fall weder wirtschaftliche Auswirkungen noch nennenswerte Belastungen des Geschäftsbetriebes mit sich. Die Klägerin verpflichtet ihre Mieter/Probefahrer ohnehin vertraglich, ein Fahrtenbuch zu führen. Die ‑ zeitweise - zusätzliche staatliche Verpflichtung, das Fahrtenbuch zu führen, erweist sich damit als nur geringgradige Zusatzbelastung. Da sie auch die Offenbarung von sensibler geschäftlicher Daten nicht verlangt und daher über eine gewisse, mit etwas - eher geringem - Zeitaufwand verbundene Lästigkeit nicht hinausgeht,
ist sie insgesamt fehlerfrei ergangen.
Die gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz NRW mit angefochtene Gebührenentscheidung
war ebenfalls rechtmäßig. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6 a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz, § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührenrahmen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches (Gebührennummer 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr ‑ GebTSt -, Anlage zu § 1 GebOSt) beträgt nach Art. 3 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I, S. 103-111, vom 30. Januar 2012) 21,50 bis 200,00 Euro. Diesen Rahmen hat die Beklagte in der angefochtenen Verfügung durch Geltendmachung der Mindestgebühr ermessensgerecht ausgeschöpft. Diesbezügliche Einwände hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.421,50 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Übereinstimmung mit Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) wird das Interesse an der Aufhebung einer Fahrtenbuchauflage mit 400,- Euro je Monat der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches angesetzt. Der sich hieraus vorliegend ergebende Betrag von 2.400,00 Euro wird um die festgesetzte Gebührensumme erhöht.