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Maßgebend ist, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug unter Cannabis- und Methadoneinfluss im Straßenverkehr geführt hat. In Fällen von Methadonsubstitution ist in aller Regel die Kraftfahreignung zu verneinen; eine positive Beurteilung setzt besondere Einzelfallumstände voraus, die u.a. die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr erfordern. Diese Voraussetzungen liegen bei gleichzeitigem Cannabiskonsum nicht vor, weshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend geboten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |