Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 26.11.2013: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kokainkonsum und Weigerung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2013 - 14 K 5534/13) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was im Regelfall bei Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) anzunehmen ist. Weigert sich der Betroffene, ein rechtmäßig angefordertes Gutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen. Eine Gutachtenaufforderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist rechtmäßig, wenn nachweislich in der Vergangenheit Drogenkonsum vorlag und die Anordnung den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
MPU und Drogenproblematik
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Juni 2013 und der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Juni 2013 sind rechtmäßig.

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.

Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt.

Danach ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Der Kläger ist der nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen.

Gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in § 14 Abs. 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG).

Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit grundsätzlich bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen.

Die Anordnung des Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setzt voraus, dass nachweislich in der Vergangenheit Drogenkonsum vorlag und dieser Drogenkonsum im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit noch zu Zweifeln an der Kraftfahreignung berechtigt. Dabei sind allerdings schematische zeitliche Begrenzungen nicht möglich. Gleichzeitig ist allein durch Zeitablauf der Nachweis für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht zu führen.

Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 14 FeV, Rdnr.23; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. April 2012 - 7 L 379/12 - juris.

Hier bot der rechtskräftige Strafbefehl Anlass zu der Annahme, dass der Kläger in der näheren Vergangenheit Kokain konsumiert hat, da der Strafbefehl dies ausdrücklich beinhaltet. Soweit der Kläger nun erstmals im Klageverfahren vorträgt, er habe das Kokain nicht zum eigenen Konsum erworben, kann dies als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal er nicht ausgeführt hat, aus welchen Grund oder für wen er das Kokain erworben hat. Es ist lebensfremd anzunehmen, der Kläger habe das Kokain für andere erworben. Dabei beantwortet sich die Frage des Eigenkonsums nicht nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, sondern es handelt sich um einen Akt der Beweiswürdigung,

Die Gutachtenaufforderung vom 15. April 2013 genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Dabei sind an die Gutachtensanordnung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.

Danach muss die Begutachtungsanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis- Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Zudem ist der Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. HS FeV auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Fahrerlaubnisakte hinzuweisen.

Die Begutachtungsanordnung erfüllt diese Anforderungen, da sie unter Nennung der Rechtsgrundlage und des vorangegangenen Sachverhalts deutlich macht, aus welchem Grund die Beklagte das Gutachten anfordert.

Die Beklagte war auch nicht gehalten, auf eine Haaranalyse oder andere Drogenscreenings auszuweichen, nachdem die Haaranalyse zunächst aus tatsächlichen Gründen unmöglich war.

Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, hat die Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Kraftfahreignung des Klägers unterstellt und dies zum Anlass der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen. Denn der Kläger hat sich geweigert sich untersuchen zu lassen, so dass die Vermutung berechtigt ist, der Kläger wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen,

vgl.: Dauer, in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV, Rdnr. 22.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins bestehen nicht. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV.

Auch der Gebührenbescheid vom 20. Juni 2013 in Höhe von 77,63 Euro erweist sich als rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Danach werden insbesondere für die Entziehung der Fahrerlaubnis Gebühren zwischen 33,20 Euro und 256,00 Euro erhoben. Ermessensfehler bei Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmes sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hat die Klage deshalb keinen Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/14_K_5534_13_Urteil_20131126.html - DE:VGD:2013:1126.14K5534.13.00

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