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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was im Regelfall bei Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) anzunehmen ist. Weigert sich der Betroffene, ein rechtmäßig angefordertes Gutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen. Eine Gutachtenaufforderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist rechtmäßig, wenn nachweislich in der Vergangenheit Drogenkonsum vorlag und die Anordnung den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |