Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 25.11.2013: Zur Verkehrsgefährdung durch Werbeanlagen mit wechselndem Plakatanschlag




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 25.11.2013 - 6 K 3208/12) hat entschieden:

   Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist; eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Bei modernen Mega-Light-Wechselanlagen ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens zu beurteilen, ob eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht. Maßgebend sind dabei die konkreten örtlichen Verhältnisse sowie die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Abstrakte und konkrete Gefährdung im Straf- und OWi-Recht
und
Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 11. August 2012 (Az.: 00608-12-03) verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Premium-Billboard Werbeanlage für wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück F. Straße 62 in H. (Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 338) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die streitgegenständliche Werbeanlage ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählt.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sind Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Eine Verletzung von Vorschriften des Bauordnungsrechts, die im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW zu prüfen sind, liegt ebenfalls nicht vor.

Insbesondere liegt entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW vor.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Diese Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Vorgaben des § 19 Abs. 2 BauO NRW, der allgemein das Verbot der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen regelt. Durch § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW wird der Verkehr im weitesten Sinne geschützt.

Vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Juli 2013, Loseblatt, § 13 Rn. 95.

Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne dieser Vorschrift, ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, juris.

Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Beschl. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Juli 2013, Loseblatt, § 13 Rn. 95.

Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Juli 2013, Loseblatt, § 13 Rn. 96.

Im Gegensatz dazu ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW bei den modernen Mega-Light- Wechselanlagen in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens zu beurteilen, ob von der Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht. Maßgebend für diese Beurteilung im Einzelfall sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe und des Ergebnisses der Ortsbesichtigung durch die Einzelrichterin ist hier keine von der geplanten Werbeanlage

ausgehende konkrete Straßenverkehrsgefährdung zu erwarten. Trotz der nicht unerheblichen Verkehrsbelastung im Knotenpunktbereich der E4. straße/C. Straße und F. Straße und der vorhandenen Endhaltestelle einer Straßenbahnlinie mit den entsprechenden Fußgängerüberwegen im künftigen Einwirkungsbereich der Werbeanlage, ist die Verkehrssituation nicht als derart schwierig einzustufen, dass sich die Anbringung der Werbeanlage bei wertender Prognose in einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen niederschlagen würde.

Die künftige Werbeanlage wirkt durch ihre nordöstliche Ausrichtung überwiegend auf die aus Nordosten auf der F. Straße in den Kreuzungsbereich einfahrenden Fahrzeugführer ein. Die zulässige Geschwindigkeit in diesem Bereich ist auf Tempo 30 beschränkt und der vorfahrtsberechtigte Verkehr auf der C. Straße gut sichtbar, deren Fahrbahn in diesem Bereich durch entsprechende verkehrslenkende Beschränkungen zwecks Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung verengt ist. Die Sicht auf die E5. straße ist aufgrund der Größe und Übersichtlichkeit des Kreuzungsbereichs ebenfalls als ausreichend anzusehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Endhaltepunkt der Straßenbahnlinie vor dem Kreuzungsbereich befindet, sodass mit einem plötzlichen Einfahren der Straßenbahn in den Kreuzungsbereich nicht gerechnet werden muss. Wenn ein aus der nördlichen F. Straße auf die E6. straße einbiegendes Fahrzeug sich dem Fußgängerüberweg nähert, befindet sich die geplante Werbeanlage schon hinter dem Fahrzeug und wird nicht mehr von dessen Fahrer wahrgenommen werden. Eine Lichtzeichenanlage befindet sich im Kreuzungsbereich nicht, sodass nicht zu befürchten ist, die geplante Werbeanlage könnte als Lichtquelle bei Dunkelheit die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen und die Wahrnehmung der Lichtzeichen überlagern.

Nach alledem lässt sich mithin ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/6_K_3208_12_Urteil_20131125.html - DE:VGGE:2013:1125.6K3208.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum