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Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist; eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Bei modernen Mega-Light-Wechselanlagen ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens zu beurteilen, ob eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht. Maßgebend sind dabei die konkreten örtlichen Verhältnisse sowie die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |