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Für die Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist das Tattagprinzip maßgeblich, d.h. der Punktestand von 18 oder mehr Punkten muss bereits am Tag der Verwirklichung der letzten Zuwiderhandlung erreicht worden sein. Eine nach dem "Sich-Ergeben" der Punkte eintretende Tilgung im Verkehrszentralregister ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung. Eine noch weitergehende Besserstellung eines mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhabers mit Rücksicht auf eine noch nicht beschrittene Sanktionsstufe sieht das Gesetz nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |