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Während der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenvergütung hat, wenn die Gutachterkosten nicht auffällig willkürlich oder erkennbar überhöht sind, gilt dies nicht für den Sachverständigen selbst, wenn dieser sich den Vergütungsanspruch vom Geschädigten abtreten lässt. In diesem Fall ist der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten näher und genauer auf dessen Erforderlichkeit zu prüfen, wobei nur die übliche Vergütung entsprechend § 632 Abs. 2 BGB als 'erforderlich' im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB angesehen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |