|
Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen haftet aufgrund einer Amtspflichtverletzung (Verkehrssicherungspflichtverletzung) für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf einer Bundesautobahn erlitten hat, weil das Schlagloch durch eine vom Land zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist. (Leitsätze des Gerichts) |