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Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der Betroffene zweimal mit einer Atemalkoholkonzentration ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Die Ergebnisse eines solchen Gutachtens räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung nicht aus, sondern bestätigen diese, wenn die Angaben zu den Trinkgewohnheiten widersprüchlich sind und keine eindeutige diagnostische Einordnung ermöglichen. Ohne realistische und nachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten ist die für die Kraftfahreignung erforderliche Prognose, es werde künftig zu keinen weiteren Trunkenheitsfahrten kommen, nicht zu treffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |