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Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten sind grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen. Eine Verweisung auf eine freie Werkstatt ist nur zumutbar, wenn diese mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, was bei einer Entfernung von 9,1 km vom Wohnort des Geschädigten in einer anderen Stadt ohne Hol- und Bringservice nicht der Fall ist. Auch UPE-Zuschläge sind bei fiktiver Schadensberechnung erstattungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt am Reparaturort anfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |