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Gerät ein Fahrzeugführer beim Versuch, vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, gegen ein zuvor nicht beachtetes Fahrzeug auf der rechten Fahrspur, so rechtfertigt sich eine Haftung zu 100 % zu Lasten des Spurwechslers. Der Fehler beim Fahrspurwechsel überwiegt derart, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |