|
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine fehlende Eignung liegt bei Alkoholmissbrauch vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Nr. 8.1 Anlage 4 FeV). Die Eignung kann nach Beendigung des Missbrauchs nur wieder bejaht werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2 Anlage 4 FeV), was bei wiederholtem Alkoholkonsum nach einer Abstinenzprognose nicht der Fall ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |