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Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Zu den Anforderungen an einen Abstinenznachweis nach Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit hat der VGH München (Beschluss vom 27.03.2012 - 11 CS 12.201) ausgeführt:

   "Eine wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangene Fahreignung erlangt der Betroffene, sofern insoweit kein Ausnahmefall im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, dann wieder, wenn

a) er sich erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat (vgl. zu dem Erfordernis, dass die Entwöhnung "erfolgreich" verlaufen sein muss, und zu den zu diesem Zweck zu erfüllenden Voraussetzungen BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103 RdNrn. 7 f.);


b) er sich nachgewiesenermaßen ein Jahr lang des Konsums von Alkohol enthalten hat;

c) eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinisch-psychologische Begutachtung ergeben hat, dass es bei ihm zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen ist, der die Erwartung begründet, er werde auch künftig alkoholfrei leben (vgl. zur Herleitung dieses in der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ausdrücklich erwähnten, sondern sich mittelbar u. a. aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ergebenden Erfordernisses eingehend BayVGH vom 24.8.2010, a.a.O., RdNrn. 39 - 45)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Abstinenznachweis allgemein

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

Alkohol und Trennungsvermögen

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Allgemeines:


OVG Schleswig v. 11.03.1992:
Ein Kraftfahrer, der mit einer BAK von 1,6 Promille und mehr ein Kfz führt, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Ein in der Art zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist nur dann - wieder - geeignet zum Führen von Kfz, wenn er zu einem glaubhaften Entschluß zu dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz gekommen und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens sechsmonatige Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw Suchtberatungsstelle aufzusuchen und/oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen.

VGH München v. 30.06.2005:
Ein Alkoholabhängiger kann nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung nur wiedererlangen, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

VG München v. 15.01.2007:
Lässt sich auf Grund der Lebensgeschichte des Betroffenen ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen, kann von vorhandener oder wiedererlangter Fahreignung nur bei nachgewiesener Abstinenz ausgegangen werden.

VG München v. 08.10.2007:
Eine Alkoholabhängigkeit führt nach Nummer 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung. Ihre Wiedergewinnung setzt nach Nummer 8.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass der Betroffene eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

VGH München v. 31.07.2008:
In Gestalt der Bestimmung des Ethylglucuronid-Wertes ("EtG-Wert") steht ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts u. U. erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz unmittelbar nachzuweisen oder zu widerlegen. Angesichts der hohen Aussagekraft des EtG-Werts bietet eine genügend häufige, kurzfristig und zu für den Betroffenen unvorhersehbaren Terminen erfolgende Einbestellung zur Abgabe von Urinproben, die auf das Vorhandensein von Ethylglucuronid hin analysiert werden, eine ausreichende Gewähr dafür, dass er während dieser Zeit auf Alkohol verzichtet. Findet sich in mehreren unangekündigt und nach kurzfristiger Einbestellung gewonnenen Urinproben, die einen längeren Zeitraum abdecken, kein Ethylglucuronid, geht die gutachterliche Praxis davon aus, dass ein angegebener Alkoholverzicht glaubhaft gemacht wurde.

VGH München v. 30.09.2008:
Die Wiedererlangung einer wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangenen Fahreignung setzt nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraus, dass der Betroffene eine (erfolgreiche) Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, "Abhängigkeit nicht mehr besteht" und in der Regel eine einjährige Abstinenz nachgewiesen wurde. In Gestalt des "EtG-Werts" steht ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts u. U. erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz zu verifizieren oder zu widerlegen.

VGH München v. 10.02.2009:
In Gestalt der Bestimmung des EtG-Wertes steht ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts - anders als die Laborparameter, die üblicherweise mit dem Ziel einer Abstinenzkontrolle erhoben werden (GGT, GOT, GPT, MCV und CDT) - u. U. erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz unmittelbar nachzuweisen oder zu widerlegen. Findet sich in mehreren unangekündigt und nach kurzfristiger Einbestellung gewonnenen Urinproben, die einen längeren Zeitraum abdecken, kein EtG, geht die gutachterliche Praxis davon aus, dass ein angegebener Alkoholverzicht glaubhaft gemacht wurde.

VG Saarlouis Beschluss vom 02.04.2009:
Eine Auflage ist indes grundsätzlich nicht geeignet, einen charakterlichen Mangel, etwa im Hinblick auf begangene erhebliche Straftaten, auszugleichen. Auch schließt ein auf gewohnheitsmäßigem Alkoholkonsum beruhender Eignungsmangel in aller Regel die Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis aus. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine Kontrollauflage ausschließlich der Festigung und Sicherung der wiedererlangten Fahreignung dienen soll. Nach Alkoholmissbrauch kann auch nach einer positiven MPU die Anordnung zum Beibringen von Abstinenzkontrollnachweisen über ein halbes Jahr rechtmäßig sein.

VG München v. 05.03.2010:
Wenn der erforderliche Nachweis der Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr seit dem letzten nachgewiesenen Konsum von Alkohol nicht erbracht wird und mangels Zeitablauf auch gar nicht erbracht werden kann, dann kann auch eine ärztliche Bestätigung darüber, dass die Leberwerte im Normbereich liegen, nichts ändern, dass zunächst der Abstinenznachweis erbracht werden muss, weil zum einen auch bei im Normbereich liegenden Leberwerten ein Alkoholkonsum nicht ausgeschlossen ist und es zum anderen auf der Hand liegt, dass die behauptete Abstinenz über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat die Anforderungen der Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV in keinem Fall erfüllen kann.

VGH München v. 27.03.2012:
Eine wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangene Fahreignung erlangt der Betroffene dann wieder, wenn er sich erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat, er sich nachgewiesenermaßen ein Jahr lang des Konsums von Alkohol enthalten hat und eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinisch-psychologische Begutachtung ergeben hat, dass es bei ihm zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen ist, der die Erwartung begründet, er werde auch künftig alkoholfrei leben.



VGH München v. 18.03.2013:
Wenn keine Gründe für eine Abweichung vom Regelfall vorliegen, muss bei vorangegangener Alkoholabhängigkeit zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach der Entwöhnung ein Abstinenzzeitraum von einem Jahr eingehalten werden.

VG Saarlouis v. 26.04.2013:
Die Beantwortung der von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu klärenden Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen eines missbräuchlichen Alkoholkonsums nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob dieser über eine gewisse Zeit Alkoholabstinenz geübt hat oder nicht.

VGH München v. 11.06.2014:
Der Nachweis einer mehrmonatigen Abstinenz genügt nicht zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, weil die Fahreignung nach Beendigung eines Alkoholmissbrauchs erst dann wieder als gegeben anzusehen ist, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

VGH München v. 26.11.2014:
Der Nachweis des für einen Abstinenznachweis erforderlichen Trennungsvermögens kann wegen der ihm immanenten psychologischen Komponente nicht durch ein nachträglich vorgelegtes fachärztlichen Gutachtens, sondern nur durch ein medizinisch-psychologisches (MPU-)Gutachten geführt werden.

VGH München v. 17.06.2016:
Von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel dann auszugehen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde, nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ein Jahr Abstinenz nachgewiesen (Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) und die Verhaltensänderung als stabil einzuschätzen ist. Es bleibt unentschieden, ob die Zeiten der Außenerprobung ganz oder teilweise auf den in der Regel einjährigen Abstinenzzeitraum angerechnet werden können.

VGH München v. 19.07.2019:
Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV besteht nach einer Entwöhnungsbehandlung Kraftfahreignung dann wieder, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

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