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"Eine wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangene Fahreignung erlangt der Betroffene, sofern insoweit kein Ausnahmefall im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, dann wieder, wenn a) er sich erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat (vgl. zu dem Erfordernis, dass die Entwöhnung "erfolgreich" verlaufen sein muss, und zu den zu diesem Zweck zu erfüllenden Voraussetzungen BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103 c) eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinisch-psychologische Begutachtung ergeben hat, dass es bei ihm zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen ist, der die Erwartung begründet, er werde auch künftig alkoholfrei leben (vgl. zur Herleitung dieses in der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ausdrücklich erwähnten, sondern sich mittelbar u. a. aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ergebenden Erfordernisses eingehend BayVGH vom 24.8.2010, a.a.O., RdNrn. 39 - 45)." |