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Landgericht Düsseldorf v. 06.11.2013: Schmerzensgeld und Erwerbsschaden nach Unfall beim Einweisen eines LKW; Abgrenzung gemeinsame Betriebsstätte




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.11.2013 - 18b O 54/11) hat entschieden:

   Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII setzt ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf voraus, das sich als aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt; eine bloße Hilfeleistung beim Einweisen eines LKW durch einen Arbeiter eines anderen Betriebs begründet dies nicht. Ein Anfahren ohne Vergewisserung, dass der Einweisende nicht gefährdet wird, entspricht nicht der Sorgfaltspflicht eines Verkehrsteilnehmers. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind erhebliche Einschnitte in Berufs- und Privatleben sowie dauerhafte Schmerzen und Folgeschäden zu berücksichtigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gemeinsame Betriebsstätte / Arbeitsunfall / Haftungsbeschränkungen
und
Betriebsgefahr beim Be- und Entladen
und
Ersatz des entgangenen Gewinns
und
Schmerzensgeld
und
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr


Tenor:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2011 verurteilt.

II.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Erwerbsschadens für den Zeitraum vom 19.10.2011 bis zum 30.09.2012 in Höhe von 1.646,96 € verurteilt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger aufgrund des erhaltenen Erwerbsschadensbetrages in Höhe von 1.646,96 € zu zahlende Einkommensteuer von den Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger zu erstatten ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines monatlichen Erwerbsschadens ab dem 01.10.2012 in Höhe von 147,51 € monatlich, fällig jeweils zum 30. eines Monats, bis zum 17.01.2014 verpflichtet sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des weiteren hälftigen Schadens aus dem Unfallereignis vom 25.05.2011 verpflichtet sind, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/ 3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 20.000,-- €, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 1.600,-- €.

Streitwert:

Antrag zu 1.: 24.000,-- €

Antrag zu 2.: 3.293,93 €

Antrag zu 3.: 300,-- €

Antrag zu 4.: 3.000,-- €

Antrag zu 5.: 2.000,-- €

Gründe:


Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner den aus dem Unfall vom 25.05.2010 entstandenen Schaden nach §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG, § 253 Abs. 2 BGB in dem tenorierten Umfang verlangen; im übrigen war die Klage unbegründet.

I.

Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist in Höhe von 12.000,-- € begründet aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG, § 253 Abs. 2 BGB.

1.

Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall hat sich nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet.

Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII meint ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Erfasst sind betriebliche Aktivitäten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (BGH, Urteil vom 17.10.2000, VI ZR 67/00, Seite 8; BGH, Urteil vom 16.12.2003, VI ZR 103/03 Rdn. 17).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar half der Kläger dem Beklagten zu 1) bei der Verrichtung seiner Verpflichtung, den Sand anzuliefern, indem er ihn bei dessen Rückwärtsfahrt in die schmale Einfahrt einwies. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Miteinander im Arbeitsablauf, sondern um eine Hilfe, die auch jeder Passant oder jeder zum Beispiel im Außenbereich auf der Baustelle tätige Arbeiter hätte leisten können. Das Anliefern des Sandes, der zur Anmischung des Estrich benötigt wird, ist keine betriebliche Aktivität, die in das Verlegen des Estrich im Sinne eines Zusammenwirkens einbezogen ist. Vielmehr stellt das Anliefern des Sandes eine Tätigkeit dar, die völlig unabhängig von dem Arbeitsablauf des Verlegens des Estrichs ist. Der Sand hätte ebenso am Vortag oder in der Vorwoche angeliefert werden können, so dass der Kläger und der Beklagte zu 1) bzw. deren Betriebe sich nie begegnet wären.

2.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, gegen die Beklagte zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 3) aus § 3 PflVersG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB zu.

Der Beklagte zu 1) hat bei Führen des Lkw schuldhaft den Kläger verletzt.

Offen bleiben kann, ob der Kläger und der Beklagte zu 1) sich dahingehend abgesprochen hatten, dass der Kläger vor dem weiteren Zurücksetzen des Beklagten zu 1) die Estrichpumpe aus dem X2 räumen sollte. Offen bleiben kann auch, ob der Beklagte zu 1) den Kläger im Moment des Unfalls bzw. unmittelbar davor wahrnehmen konnte oder nicht. Denn der Beklagte zu 1) handelte zumindest fahrlässig als er den LKW bewegte, obwohl er den Kläger nicht mehr im Blick hatte. Denn der Beklagte zu 1) wusste, dass sich der Kläger X seiner Einweisung in der engen Einfahrt in unmittelbarer Nähe des LKW befand. Eine Einweisung war ja gerade aufgrund der engen Verhältnisse in der Einfahrt notwendig geworden. Ein gedachter Idealfahrer hätte das Fahrzeug nur bewegt, wenn er den Kläger auch im Blick gehabt hätte. Ein Anfahren ohne Vergewisserung, dass der Kläger nicht gefährdet wird, entspricht nicht der Sorgfaltspflicht eines Verkehrsteilnehmers.

3.

Unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des hälftigen Verursachungsbeitrages des Klägers selbst zum Schaden, erscheint dem Gericht X des erheblichen Einschnitts des Unfalls sowohl in das Berufsleben des Klägers (Umschulung) als auch in das Privatleben des Klägers (tägliche Einnahme von Schmerzmitteln) ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,-- € angemessen.

a)

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt das Gericht, dass der im Mai 2010 41-jährige Kläger während eines fünf-tägigen stationären Aufenthalts X einer Quetschverletzung am linken Fuß mit Navikulare Fraktur sowie kleinen knöchernen Absprengungen operiert wurde und die eingesetzten vier Schrauben am 08.12.2010 wieder herausgenommen werden mussten.

Es verbleibt eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks und eine geringe Einschränkung der Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks.

b)

Beachtung findet auch, dass der Kläger in seinem Beruf als Estrichverleger nicht mehr tätig sein kann. Der Kläger war bis zum 18.10.2011 arbeitsunfähig und wird seit dem 19.10.2011 umgeschult.

Mit Schreiben vom 22.09.2011 kündigte die Firma alldecor B GmbH das seit dem 11.09.1991 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Auch wenn als Kündigungsgrund in dem Schreiben vom 22.09.2011 nicht die unfallbedingte Einschränkung des Klägers angegeben ist, ergibt sich dies aus dem zeitlichen Zusammenhang: Die am 02.05.2011 begonnene Arbeitsbelastungserprobung war am 04.08.2011 abgebrochen worden. Damit stand für den Arbeitgeber des Klägers, der ihn zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 Jahre beschäftigt hatte, fest, dass der Kläger nicht mehr in seinen Beruf als Estrichverleger zurückkehren konnte.

Zu berücksichtigen im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes sind einschränkende Rehabilitierungsmaßnahmen vom 26.10.2010 bis 29.04.2011 und vom 19.10.2011 bis zum 17.01.2012.

Bis zur 26. Woche nach dem Unfallereignis bestand eine MdE von 20 %, wie das als Privatgutachten vorgelegte und hier im Rahmen des Urkundsbeweises verwertbare Gutachten von Prof. Dr. N vom 08.08.2012 unter Hinweis auf das Gutachten der Berufsgenossenschaft bestätigt.

Danach verblieb eine 10 %ige Erwerbsminderung. Diese Erwerbsminderung haben sowohl das vom Sozialgericht Köln eingeholten Gutachten von Prof. Dr. med N, Medizinisches Gutachten-Institut, vom 08.08.2012, das hier als Privatgutachten vorgelegt wurde, als auch der sachverständige Zeuge T bestätigt; entgegen der Berufsgenossenschaft, die eine MdE von 20 % festgestellt hatte, geht das Gericht von der 10%igen Minderung der Erwerbstätigkeit aus, weil der Kläger - wie der sachverständige Zeuge T überzeugend ausgeführt hat - inzwischen den Beruf gewechselt und sich an den Zustand gewöhnt hat.

c)

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem Unfall am 25.05.2010 bis heute und auch zukünftig so erhebliche Schmerzen im linken Fuß hat, dass er bis heute und bis auf weiteres regelmäßig Schmerzmittel einnehmen muss und dass bei dem Kläger eine posttraumatische Arthrose im Bereich des Fußwurzelmittelfußübergangs vorliegt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird zukünftig eine Versteifung des Fußgelenks eintreten.

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ausführungen des sachverständigen Zeugen T, Durchgangsarzt für Berufsunfallbehandlungen fest. Der Zeuge hat bekundet, dass der Kläger seit dem 29.05.2010 bis zum 18.05.2012 in regelmäßiger Behandlung bei ihm gewesen sei und seitdem alle 2 bis 3 Monate zur Schmerztherapie komme. Bei dem Kläger liege aufgrund des Unfalls im linken Fuß eine posttraumatische Arthrose im Bereich des Fußwurzelmittelfußübergangs vor, die erhebliche, klinisch erklärbare Schmerzen verursache, so dass der Kläger 600 mg Ibuprofen ein bis zwei Mal täglich einnehmen müsse, zusätzlich Novalgin bei Schmerzspitzen.

Die Ausführungen des sachverständigen Zeugen waren in sich schlüssig, durch die Aufzeichnungen in der Krankenakte des Klägers fundiert und durch Röntgenbilder des Radiologen Dr. C aus Köln, die in Augenschein genommen wurden, nachvollziehbar.

d)

Das Gericht berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gemäß §§ 253 Abs. 2, 254 BGB eine hälftige Mitverursachung des Schadens durch den Kläger.

Der Kläger hatte sich während des Rangiervorgangs des LKW durch den Beklagten zu 1) in einer engen Einfahrt ohne eindeutige Absprache mit dem Fahrer, dem Beklagten zu 1), in die unmittelbare Nähe des Fahrzeugs begeben. Ohne den Blickkontakt mit dem Beklagten zu 1) zu halten und ohne ausdrücklich mit dem Beklagten zu 1) abzusprechen, dass dieser das Fahrzeug nicht bewegen möge, begab der Kläger sich in die unmittelbare Nähe des fahrerseitigen Hinterreifens des Lkw, um die Estrichpumpe wegzunehmen.

Bei der Abwägung der Beiträge des Klägers und des Beklagten zu 1) für die Verursachung des Schadens, besteht ein Gleichgewicht der Beiträge:

Der Beklagte zu 1) hätte seiner allgemeinen Pflicht als Verkehrsteilnehmer aus § 1 Abs. 2 StVO genügt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird, wenn er den Lkw nicht bewegt hätte, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass der ihn einweisende Kläger sich nicht in unmittelbarer Nähe des Lkw befand; bei Beachtung dieser Pflicht wäre der Kläger nicht zu Schaden gekommen.

Der Kläger hätte als Verkehrsteilnehmer, der den Beklagten zu 1) einwies, seiner Pflicht zur ständigen Vorsicht aus § 1 Abs. 1 StVO genügt, wenn er ohne ausdrückliche Absprache mit dem Beklagten zu 1) einen solchen Abstand zum Lkw gewahrt hätte, dass er bei Anfahren des Lkw diesem hätte ausweichen können; bei Beachtung dieser Pflicht wäre er nicht zu Schaden gekommen.

II.

Die Beklagten haben dem Kläger als Gesamtschuldner einen Erwerbsschaden in Höhe von 1.646,96 € für den Zeitraum vom 19.10.2011 bis zum 30.09.2012 gemäß §§ 7, 11, 18 StVG, 3 PflVG, 249, 252 BGB zu zahlen.

Ein weitergehender Anspruch ist aufgrund des hälftigen Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB ausgeschlossen.

1.

Der Kläger hat einen Erwerbsschaden von 3.293,93 € schlüssig dargetan, ohne dass die Einwände der Beklagten erheblich wären. Nach § 252 Satz 2 BGB kommt dem Geschädigten eine Beweiserleichterung dahingehend zu, dass als entgangener Gewinn gilt, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Für den Zeitraum vom 19.10.2011 bis zum 30.30.04.2012 steht fest, dass der Kläger zwar als Estrichverleger bei der Firma L2 GmbH beschäftigt war, seine Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen jedoch nicht ausüben konnte. Da der Kläger seit 1991 bei der Firma L2 GmbH als Estrichverleger beschäftigt war, ist davon auszugehen, dass er dort auch über den 30.04.2012 hinaus beschäftigt gewesen wäre, wenn nicht seine Tätigkeit als Estrichverleger aufgrund des Unfalls ausgeschlossen gewesen wäre.

Unstreitig erhielt der Kläger vom 19.10.2011 bis zum 30.04.2012 ein Übergangsgeld von täglich 57,65 € netto, mithin 11.068,80 €, und vom 01.05.2012 bis zum 30.09.2012 ein Übergangsgeld von täglich 58,97 € netto, mithin 8.845,50 €.

Der Kläger hat schlüssig dargetan, dass er demgegenüber im Jahr 2009 ein Nettogehalt von 24.769,39 € erworben hatte, nämlich ein Bruttogehalt in Höhe von 33.159,82 € (einschließlich der Winterumlage von 1.174,08 €), wobei die Lohnsteuer von 2.122,45 €, der Solidaritätszuschlag von 35,45 €, die AN-Krankenversicherung von 2.461,36 €, die AN-Pflegeversicherung von 298,34 €, die AN-Rentenversicherung von 3.044,48 € und die Arbeitslosenversicherung von 428,35 € abzuziehen waren.

Dieses tatsächlich im Jahre 2009 erwirtschaftete Einkommen des Klägers ist das Mindest-Vergleichseinkommen, dass der Schadensberechnung zugrunde zulegen is, weil es das niedrigste Einkommen im Vergleich zu den Einkommen aus den Jahren 2008 und 2007 von brutto 34.937,-- € und 32.261,-- € ist.

2.

Das Gericht geht von einem hälftigen Mitverschulden des Klägers bei der Verursachung des Schadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB aus.

Der Kläger hat seine Körperverletzung durch den Beklagten zu 1) zumindest auch fahrlässig verursacht als er während des Rangiervorgangs des LKW's durch den Beklagten zu 1) nicht entsprechend seiner Sorgfaltspflicht einen ausreichenden Abstand zum Lkw einhielt oder eine eindeutige Absprache mit dem Fahrer, dem Beklagten zu 1), tätigte. Es ist eine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn man als ein einen Lkw Einweisender den Blickkontakt mit dem Lkw-Fahrer nicht hält und einen Abstand zum Lkw einnimmt, der es einem nicht ermöglicht, bei Anfahren des Lkw zur Seite zu gehen.

Bei der Abwägung des Verschuldens für den eingetretenen Schaden besteht ein Gleichgewicht zwischen dem Verschulden des Klägers und des Beklagten zu 1), wie oben hinsichtlich der Verursachungsbeiträge ausgeführt.

III.

Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger aufgrund des erhaltenen Erwerbsschadensbetrages in Höhe von 1.646,96 € gemäß §§ 2 Abs. 1, 24 EStG zu zahlende Einkommensteuer von den Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger als weiterer Schaden gemäß §§ 823 Abs. 1, 254 BGB aus dem Unfallereignis vom 25.05.2010 zu erstatten ist.

IV.

Der Feststellungsanspruch hinsichtlich eines monatlichen Erwerbsschadens ab dem 01.10.2012 bis zum 17.01.2014 ist in Höhe von 147,51 € monatlich, fällig jeweils zum 30. eines Monats, begründet, im übrigen X des zu berücksichtigenden Mitverschuldens des Klägers unbegründet.

V.

Der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, als Gesamtschuldner zum Ersatz des weiteren Schadens aus dem Unfallereignis vom 25.05.2011 verpflichtet zu sein, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen sind, ist hinsichtlich des hälftigen Schadens begründet und im übrigen X des zu berücksichtigenden Mitverschuldens des Klägers unbegründet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2013/18b_O_54_11_Urteil_20131106.html - DE:LGD:2013:1106.18B.O54.11.00

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