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Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII setzt ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf voraus, das sich als aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt; eine bloße Hilfeleistung beim Einweisen eines LKW durch einen Arbeiter eines anderen Betriebs begründet dies nicht. Ein Anfahren ohne Vergewisserung, dass der Einweisende nicht gefährdet wird, entspricht nicht der Sorgfaltspflicht eines Verkehrsteilnehmers. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind erhebliche Einschnitte in Berufs- und Privatleben sowie dauerhafte Schmerzen und Folgeschäden zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |