Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 05.11.2013: Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 05.11.2013 - 7 L 1480/13) hat entschieden:

   Die fehlende Kraftfahreignung steht fest, wenn eine Person jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (§ 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss wird bewiesen, dass zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht getrennt werden kann. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug


Tenor:

1Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3923/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2013 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers steht fest, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (§ 46 Abs. 1 S. 2 der Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV - i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

Der Antragsteller hat am 17. Januar 2011 gegen 18.00 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums N. vom 23. März 2011 festgestellte THC-Wert von 7,6 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.

Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich auch daraus, dass er bewusst nur wenige Stunden vor seinem Arbeitsantritt als LKW-Fahrer Cannabis konsumiert hat, wie die Feststellungen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Amtsgericht M. ‑ 9 Ds-81 Js 402/11-42/11 ‑ ergeben haben. Der Antragsteller hat nämlich mit seinem LKW einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine Fahrradfahrerin getötet wurde. Die bei seiner körperlichen Durchsuchung am Vorfallstage in seiner Unterwäsche gefundenen Utensilien (braunes Lederetui mit ca. 1 g Haschisch und Haschischpfeife) belegen mindestens gelegentlichen Konsum.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Der im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Laborbefund ersetzt eine solche schon deshalb nicht, weil das Screening nicht, wie vorgeschrieben, unter kontrollierten Bedingungen in besonders hierfür zugelassenen Laboren stattgefunden hat und einem einmaligen Befund ohnehin kaum Aussagewert zukommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_1480_13_Beschluss_20131105.html - DE:VGGE:2013:1105.7L1480.13.00

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