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Die fehlende Kraftfahreignung steht fest, wenn eine Person jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (§ 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss wird bewiesen, dass zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht getrennt werden kann. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |