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Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug durch einen Unfallhergang, wie ihn der Kläger behauptet, beschädigt worden ist. Selbst wenn sich der Unfall so zugetragen haben sollte, so ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt, der Kläger also in die Verletzung seines Rechtsgutes eingewilligt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |