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Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen, insbesondere wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Unternehmers dartun. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung eines Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet werden, wie schwere Verstöße gegen Vorschriften der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer in mindestens 150 Fällen Fahrgastbeförderungen ohne die erforderliche, seit über einem Jahr abgelaufene Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durchführt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |