Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 04.11.2013: Fahrerlaubnisentzug bei Drogenkonsum (Kokain und Cannabis) und fehlendem Trennungsvermögen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 04.11.2013 - 7 L 1492/13) hat entschieden:

   Bereits der einmalige Konsum von Kokain rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass ein Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Zudem führt gelegentlicher Cannabiskonsum in Verbindung mit dem Führen eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss zum fehlenden Trennungsvermögen und damit zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Kompensation der Regelungeeignetheit bei Konsum harter Drogen
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug


Tenor:

1Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5117/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegnerin vom 24. September 2013 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Der Antragsteller hat in seiner Klage- und Antragsbegründung nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Er hat vielmehr im Verwaltungsverfahren eingeräumt, in der Vergangenheit Kokain konsumiert zu haben. Bereits der einmalige Konsum dieser harten Droge rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass ein Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑). Zudem hat der Antragsteller angegeben, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Da er am 9. Juni 2013 unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat, fehlt ihm das erforderliche Trennungsvermögen, so dass er auch unter diesem Gesichtspunkt ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (vgl. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis seiner Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_1492_13_Beschluss_20131104.html - DE:VGGE:2013:1104.7L1492.13.00

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