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Bereits der einmalige Konsum von Kokain rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass ein Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Zudem führt gelegentlicher Cannabiskonsum in Verbindung mit dem Führen eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss zum fehlenden Trennungsvermögen und damit zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |