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Führt ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 9,6 ng/ml, rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und die Schlussfolgerung, dass er zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Antragsteller nicht nur einmalig am Vorfallstag, sondern bereits zuvor schon und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, insbesondere wenn er keine konkreten und glaubhaften Angaben zu den Umständen eines behaupteten Erstkonsums macht. Demnach ist von gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen, was nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |