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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Fahrradunfall, bei dem die Mutter des Klägers tödlich verunglückte, ist aufgrund eines Mitverschuldens der Mutter gemäß § 254 Abs. 1 BGB um mindestens 50 % zu kürzen, da sie gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO verstieß, indem sie ohne Handzeichen nach links abbog. Kosten für die Tätigkeit eines Opferanwalts im Strafprozess stellen keine im Zivilprozess erstattungsfähige Schadensposition dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |