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Das Herabfallen von Eicheln von Eichenbäumen im Herbst stellt eine Naturerscheinung dar, deren Folgen im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos entschädigungslos hinzunehmen sind. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefährdung für Dritte hinweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |