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Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Zuwiderhandlungen sind nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24a StVG (AAK von 0,25 mg/l oder mehr). Die Verwertbarkeit von Fehlverhalten richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere § 29 StVG, sodass zwischen zwei Trunkenheitsfahrten mehrere Jahre liegen können, solange keine Tilgungsreife eingetreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |