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Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat, indem er zunächst unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifen gewechselt und anschließend ohne verkehrsbedingten Anlass stark gebremst hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |