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An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), wobei im Regelfall bereits der einmalige Konsum die Kraftfahreignung entfallen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn neben Amphetamin auch Cannabis konsumiert und ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss beider Betäubungsmittel geführt wurde. Ein nach Erlass der Entziehungsverfügung durchgeführtes Urinscreening ist zum Beleg einer längerfristigen Drogenfreiheit nicht geeignet, wenn forensische Standards nicht eingehalten wurden und der Kreatinin-Wert auf eine Urinverdünnung hinweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |