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Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ist eine gebundene Entscheidung, bei der die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden ist (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte ist ausgeschlossen. Maßgeblich für die Probezeit ist der Zeitpunkt der Tatbegehung, und die Bewertung einer Zuwiderhandlung als schwerwiegend erfolgt bindend nach Anlage 12 zu § 34 FeV. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |