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Bei der fiktiven Abrechnung eines Kaskoschadens muss sich der Versicherungsnehmer (Verbraucher) einen Restwert in Höhe des Bruttorestwerts anrechnen lassen. Die Mehrwertsteuerklausel in den AKB lässt sich für die Entscheidung der Frage, ob der Restwert brutto oder netto anzurechnen ist, nicht fruchtbar machen, da sie den Ersatz von Umsatzsteuer betrifft, die tatsächlich angefallen ist, nicht aber den Restwert, der dem Versicherungsnehmer verbleibt oder zufließt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |