|
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Frachtvertrag nach CMR wird gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR durch eine schriftliche Haftbarmachung gehemmt. Eine nähere Spezifikation des Ersatzanspruches nach Art und Umfang des Schadens oder der Anspruchsgrundlage ist dabei nicht erforderlich. Eine Verwirkung der Ansprüche tritt nicht ein, wenn die Reklamation nicht schriftlich zurückgewiesen wurde und der Zeitraum zwischen schadenersatzauslösendem Ereignis und Klageerhebung nicht unangemessen lang ist, insbesondere wenn der Anspruchsteller in der Zwischenzeit selbst in einen Rechtsstreit involviert war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |