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Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beim Zufahren auf eine Polizeibeamtin zur Flucht vor einer Kontrolle ist nicht tragfähig begründet, wenn die Beweiswürdigung nicht ausreichend stützt, dass der Angeklagte damit rechnen musste, dass es zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen kommen konnte. Dies gilt insbesondere, wenn der Pkw nur auf maximal 16 km/h beschleunigt werden konnte und tödliche Aufprallverletzungen erst ab 40 km/h zu erwarten sind, es sei denn, es käme zu einem Sturz und Überrollen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |