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Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, zu denen Amphetamin zählt, die Kraftfahreignung aus. Die Einnahme von sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht; schon der einmalige Konsum ist ausreichend. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu, und es bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |