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Die in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG statuierte Rückkehrpflicht für Mietwagen besteht nur während der Dienstzeit. Sie soll verhindern, dass ein Mietwagen ohne konkreten Beförderungsauftrag an beliebiger Stelle anhält und taxiähnlich zur Verfügung steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |