Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 01.10.2013: Klageabweisung wegen nicht abgrenzbarer Vorschäden und fehlender Darlegungslast bei Verkehrsunfallschaden




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 01.10.2013 - 2b O 183/12 U.) hat entschieden:

   Ist eine zuverlässige Ermittlung eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte die Vorschäden und deren Reparaturen nicht detailliert darlegt und nachweist. Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Gebühren eines zur Ermittlung der Reparaturkosten eingeholten Gutachtens ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Altschäden - Vorschäden
und
Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel - Fehlinformationen durch den Auftraggeber


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nicht zu.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von insgesamt EUR 8.331,45 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. den §§ 7, 18 StVG.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall um ein sog. manipuliertes Unfallereignis gehandelt hat. Der geltend gemachte Anspruch ist bereits aufgrund nicht ermittelbarer und damit nicht abgrenzbarer Vorschäden ausgeschlossen.

1. Ist - wie hier - streitig, ob der geltend gemachte Fahrzeugschaden durch eine Verkehrsunfall entstanden ist und wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so hat das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeignete Schätzungsgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012 - I-1 W 19/12 mit Verweis auf die ständige Rspr. des Senats, vgl. Anlage B 4, Bl. 42 f. d.A.).

2. So liegt der Fall hier. Unstreitig hatte das klägerische Fahrzeug bereits am 15.10.2008 sowie am 20.08.2010 Vorschäden im Bereich der rechten Fahrzeugseite erlitten. Die diesbezüglichen Reparaturkosten sind mit EUR 7.749,79 bzw. EUR 2.552,09 beziffert worden. Von dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall soll ebenfalls die gesamte rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs betroffen gewesen sein. Damit überlagern sich die Schadensbereiche der drei Unfälle zumindest teilweise.

Ob bzw. inwiefern aber durch den streitgegenständlichen Unfall ein neuer oder anderer Schaden entstanden sein soll, lässt sich anhand des klägerischen Vorbringens nicht ermitteln. In einem solchen Fall bedarf es der genauen Darlegung der Vorschäden und deren Reparaturen in allen Einzelheiten, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des fortbestehenden Zustands erforderlich sind. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Die pauschale Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der einzelnen Reparaturschritte reicht hierbei ebenso wenig aus wie die bloße Bezugnahme auf Gutachten oder Kostenvoranschläge. Zu den übrigen Vorschäden fehlt es bereits an substantiiertem Vorbringen zu den konkret erlittenen Schäden. Substantiierter Vortrag zu den Einzelheiten der Reparaturschritte und dem Zustand des Fahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Unfall fehlen völlig. Hierauf ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2013 hingewiesen worden (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 57 f. d.A.), ohne dass er seinen Vortrag im Folgenden im Rahmen der nachgelassenen Schriftsatzfrist ergänzt hätte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gutachtens des Privatsachverständigen Hulich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Privatgutachter Vorschäden oder Altschäden nicht mitgeteilt worden sind (vgl. Blatt 4 des Gutachten, Anlage K 9 im Anlagenband).

II. Aus dem oben genannten Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 687,39 netto sowie der Auslagenpauschale in Höhe von EUR 25,00 zu.

Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Gebühren eines zur Ermittlung der Reparaturkosten eingeholten Gutachtens ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte - wie hier - gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2006 - 12 U 324/05, zitiert nach juris).

III. Mangels eines Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB sowie kein Anspruch auf Zinsen aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 1 und 2, 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.331,45 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2013/2b_O_183_12_U_Urteil_20131001.html - DE:LGD:2013:1001.2B.O183.12U.00

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