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Ist eine zuverlässige Ermittlung eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte die Vorschäden und deren Reparaturen nicht detailliert darlegt und nachweist. Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Gebühren eines zur Ermittlung der Reparaturkosten eingeholten Gutachtens ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |