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Bei der fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands nach einem Verkehrsunfall ist eine im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer nur zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Für die Annahme einer Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG ist maßgeblich, ob ein gebrauchtes Fahrzeug typischerweise von einem Privatmann erworben wurde; bei einem jungen Gebrauchtfahrzeug (hier 16 Monate) ist von der Regelbesteuerung von 19 % auszugehen. Eine Nutzungsausfallentschädigung steht auch für ein gemischt genutztes Fahrzeug zu, wenn es auch privat gefahren werden durfte und Nutzungsmöglichkeit sowie Nutzungswille bestanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |