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Die Ausfallzeit für Nutzungsausfall umfasst die notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und eine angemessene Überlegungszeit; der Geschädigte muss sich um eine zügige Schadensregulierung bemühen. Eine Verzögerung der Schadensregulierung durch den Versicherer liegt nicht vor, wenn die Abkehr von einer Regulierung auf Reparaturbasis auf Veranlassung des Geschädigten erfolgte. Ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall besteht nicht, wenn der Kläger nicht bewiesen hat, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf dem Unfallereignis beruht und das Unfallgeschehen nach Sachverständigengutachten nicht adäquat kausal für die angeführten Beschwerden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |