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Ragt die Seitenklappe eines auf dem Bürgersteig abgestellten Sonderanhängers (Bierwagen) etwa 0,90 bis 1,00 Meter in den Straßenraum einer T-Kreuzung hinein und kommt es dort zu einer Kollision mit einem abbiegenden Kraftomnibus, so liegt ein Unfall 'beim Betrieb' des Sonderanhängers im Sinne des StVG vor. Der Verursachungsbeitrag des Sonderanhängers ist dermaßen erheblich, dass die Betriebsgefahr des Busses vollständig dahinter zurücktritt und eine volle Haftung des Halters des Sonderanhängers begründet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |