Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 04.09.2013: Zur Fahrerlaubnisentziehung bei verspäteter oder zweifelhafter Teilnahme am Aufbauseminar und Tattagprinzip




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 04.09.2013 - 7 L 957/13) hat entschieden:

   Später eingereichte Nachweise über die Teilnahme an einem Aufbauseminar können die Pflicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nachträglich entfallen lassen, wenn die gesetzte Frist zur Vorlage der Nachweise nicht eingehalten wurde. Für die Frage, ob die für die Anordnung eines Aufbauseminars vorausgesetzte Punktzahl erreicht ist, kommt es nach dem Tattagprinzip auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat an. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist zudem nicht zu berücksichtigen, wenn an ihrer Echtheit durchgreifende Zweifel bestehen oder der vorgeschriebene Mindestzeitraum von zwei Wochen nicht eingehalten wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit
und
Aufbauseminar
und
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar / Nachträgliche Teilnahme
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug


Tenor:

1Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3788/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juli 2013 anzuordnen und den abgelieferten Führerschein an den Antragsteller zurückzugeben,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entziehungsverfügung vom 30. Juli 2013 sowie in der Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar vom 15. Mai 2013, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf den Vortrag des Antragstellers in den hier anhängigen Verfahren zunächst hinzuzufügen, dass es für die Frage, ob die Zahl von 14 Punkten erreicht ist, die für die Anordnung eines Aufbauseminars vorausgesetzt wird (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG), nach dem seit 2008 vom Bundesverwaltungsgericht verdeutlichten sog. Tattagprinzip auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat und nicht der rechtskräftigen Ahndung ankommt,

Des Weiteren lässt die vom Antragsteller inzwischen im Klage- und Antragsverfahren vorgelegte Bestätigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar in der Zeit vom 8. bis zum 22. August 2013 die Pflicht der Antragsgegnerin zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nachträglich entfallen.

Der Antragsteller hat die von dem Antragsgegner in der Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar vom 15. Mai 2013 gesetzte Frist zur Vorlage der geforderten Nachweise nicht eingehalten. Später eingereichte Nachweise können die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausräumen,

Der Antragsteller ist mit der Anmeldung und Teilnahme an dem jetzt offenbar absolvierten Aufbauseminar erst tätig geworden, nachdem ihm die Fahrerlaubnisentziehung zugestellt worden ist.

Die zunächst vorgelegten Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule in C. in der Zeit vom 29. Juni bis 9. Juli 2013 ist im hier gebotenen Verfahren nach Aktenlage nicht zu berücksichtigen. An ihrer Echtheit bestehen durchgreifende Zweifel, nachdem der Inhaber dieser Fahrschule schriftlich bescheinigt hat, in der angegebenen Zeit kein Aufbauseminar an seiner Fahrschule durchgeführt zu haben und zum Nachweis ein Muster der regelmäßig von ihm ausgestellten Bescheinigungen übersandt hat, das nicht handschriftlich, sondern datenverarbeitungstechnisch ausgefüllt wird. Zudem ist der in § 35 Abs. 1 S. 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - vorgeschriebene Mindestzeitraum des Aufbauseminars von zwei Wochen nicht eingehalten.

Wie ein etwaiges strafbares Verhalten des Antragstellers in diesem Zusammenhang im Hinblick auf seine charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu werten ist, bedarf hier keiner Klärung.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_957_13_Beschluss_20130904.html - DE:VGGE:2013:0904.7L957.13.00

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