|
Später eingereichte Nachweise über die Teilnahme an einem Aufbauseminar können die Pflicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nachträglich entfallen lassen, wenn die gesetzte Frist zur Vorlage der Nachweise nicht eingehalten wurde. Für die Frage, ob die für die Anordnung eines Aufbauseminars vorausgesetzte Punktzahl erreicht ist, kommt es nach dem Tattagprinzip auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat an. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist zudem nicht zu berücksichtigen, wenn an ihrer Echtheit durchgreifende Zweifel bestehen oder der vorgeschriebene Mindestzeitraum von zwei Wochen nicht eingehalten wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |